Aktuelles zum Insolvenzrecht und Handlungsempfehlungen

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22.09.2020    
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Verlängerung der Insolvenzantragspflicht greift nicht bei Zahlungsunfähigkeit


Viele Unternehmen sind pandemiebedingt in der Krise oder sogar in einer akuten Insolvenzgefahr. Die Bundesregierung hat die Insolvenzantragspflicht gleich im Frühjahr zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt für Unternehmen, die aufgrund der Covid 19 Pandemie von der Insolvenz bedroht sind bzw. waren.

Diese Frist soll nun verlängert werden und zwar bis Ende 2020. Demnach bleibt die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, bis Jahresende ausgesetzt, vorausgesetzt die Überschuldung eines Unternehmens ist in Folge der Corona-Krise eingetreten. Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig bzw steuert es auf auf diesen Umstand hin greift dieser Umstand nicht. Vielmehr besteht die Verpflichtung unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen.

Ein verspäteter Insolvenzantrag zieht erhebliche zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsfolgen nach sich. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der “Zahlungsunfähigkeit” entscheidend.


Prof. Dr. Peter Fissenewert, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Buse Heberer Fromm, wird über ebendiesen Begriff sprechen sowie über die Möglichkeiten, etwaige Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden bzw. hinauszuschieben. Zugleich werden die möglichen Haftungsszenarien sowie Vermeidungsstrategien besprochen.

 


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